Es sei dafür auch nicht von Bedeu­tung, dass eine Anste­ckungs­ge­fahr nicht von der Uhrzeit abhän­ge. Die Sperr­frist sei unter anderem auch deshalb zuläs­sig, weil die Bereit­schaft, sich an Hygie­ne- und Verhal­tens­vor­schrif­ten zu halten, in den Nacht­stun­den abneh­me. Die Einschrän­kung ist aus Sicht des Gerichts vom Umfang her moderat, befris­tet und werde bei hinrei­chend sinken­der Inzidenz automa­tisch unwirk­sam, heißt es in einer Mittei­lung. Der Beschluss ist noch nicht rechts­kräf­tig. Die Gastwir­tin kann Beschwer­de zum Verwal­tungs­ge­richts­hof in Mannheim einle­gen (1 K 4274/20).