Die Ausübung der Jagd ist trotz nächt­li­cher Ausgangs­sper­re erlaubt. Das Bayeri­sche Staats­mi­nis­te­ri­um für Ernäh­rung, Landwirt­schaft und Forsten bestä­tig­te dies am Freitag auf Nachfra­ge. Die Ausübung der Jagd auf Schalen­wild während der nächt­li­chen Ausgangs­sper­re sei ein Ausnahmegrund.

Damit werde eine «effek­ti­ve Bejagung» von Rehbö­cken und Schmal­re­hen sowie von Schwarz­wild sicher­ge­stellt, so die Begrün­dung in einem Schrei­ben des Minis­te­ri­ums. Auch die Versor­gung von verletz­tem Wild sei ein Grund, während der nächt­li­chen Ausgangs­sper­re, die Wohnung verlas­sen zu dürfen.

Das Jagen und Arbei­ten im Jagdre­vier ist in Landkrei­sen und kreis­frei­en Städten, in denen eine Sieben-Tage-Inzidenz von 100 überschrit­ten wird, nur mit den Angehö­ri­gen des eigenen Hausstands und einer weite­ren Person zulässig.

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 100 dürfen maximal fünf Perso­nen aus dem eigenen Hausstand und von einem weite­ren Hausstands teilneh­men. Bei der Gesamt­zahl ausge­nom­men sind Kinder unter 14 Jahren.