BERLIN (dpa) — Von heute an können Unter­neh­men die neue Überbrü­ckungs­hil­fe IV zum Ausgleich für Belas­tun­gen durch die Corona-Krise erhalten.

Ab sofort können Unter­neh­men die neue Überbrü­ckungs­hil­fe IV zum Ausgleich für Belas­tun­gen durch die Corona-Krise erhalten.

Auf der Inter­net­platt­form www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Steuer­be­ra­ter nun bis Ende April Anträ­ge für den Förder­zeit­raum Januar bis März 2022 stellen, wie das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um in Berlin mitteilt. Die Förder­be­din­gun­gen haben sich nach Angaben des Minis­te­ri­ums im Vergleich zum vergan­ge­nen Jahr kaum verändert.

Bereits in den nächs­ten Wochen würden die ersten Abschlags­zah­lun­gen ausge­zahlt, sagte Bundes­wirt­schafts­mi­nis­ter Robert Habeck (Grüne) der Deutschen Presse-Agentur. «Die rasan­te Ausbrei­tung der Omikron-Varian­te fordert uns allen abermals Einschrän­kun­gen ab.» Diese seien nötig, um die Gesund­heit zu schüt­zen und Kranken­häu­ser vor einer Überlas­tung zu bewahren.

«Gleich­zei­tig bedeu­ten diese Einschrän­kun­gen aber auch eine erneu­te Belas­tungs­pro­be für viele Unter­neh­men und ihre Beschäf­tig­ten, und das, nachdem sie schon knapp zwei Jahre Pande­mie hinter sich haben — eine Zeit voller Unsicher­heit, Einschrän­kun­gen und Sorgen, eine Zeit, die viele aufge­zehrt hat.» Mit der Überbrü­ckungs­hil­fe IV wolle man den Unter­neh­men sehr schnell eine helfen­de Hand reichen, um wenigs­tens einige Härten abzufedern.

«Wir wissen, dass es für viele Unter­neh­men aufwän­dig und kostspie­lig ist, 2G Regeln umzuset­zen oder andere Corona-Zutritts­be­schrän­kun­gen zu vollzie­hen», sagte Habeck. So sollten in der Überbrü­ckungs­hil­fe IV nicht nur Sachkos­ten, sondern auch Perso­nal­kos­ten angerech­net werden, die bei der Umset­zung der coronabe­ding­ten Zugangs­re­geln entstehen.

Für die Bearbei­tung sind den Angaben zufol­ge die Bewil­li­gungs­stel­len der Länder zustän­dig, die Abschlags­zah­lun­gen von bis zu 100.000 Euro je Förder­mo­nat bewil­li­gen könnten. Abschlags­zah­lun­gen sind Voraus­zah­lun­gen, die später mit den tatsäch­lich entstan­de­nen wirtschaft­li­chen Schäden abgegli­chen werden.

Antrags­be­rech­tigt sind wie bisher Unter­neh­men mit einem coronabe­ding­ten Umsatz­ein­bruch von mindes­tens 30 Prozent, Fixkos­ten können bis zu 90 Prozent erstat­tet werden. Darüber hinaus können sie weite­re Zuschlä­ge bei einem beson­ders starken Umsatz­rück­gang erhal­ten oder wenn sie auf beson­de­re Weise betrof­fen sind wie etwa die Schau­stel­ler und Händler auf Weihnachts­märk­ten oder Feuer­werks­her­stel­ler. Auch Unter­neh­men, die schlie­ßen, weil die Zugangs­re­geln den Betrieb unwirt­schaft­lich machen, können Überbrü­ckungs­hil­fe erhalten.