KARLSRUHE (dpa) — Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt kommt Eltern mit mehre­ren Kindern bei der gesetz­li­chen Pflege­ver­si­che­rung entge­gen: Sie sollen künftig weniger einzah­len müssen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sorgt dafür, dass Eltern mit mehre­ren Kindern bei der gesetz­li­chen Pflege­ver­si­che­rung besser gestellt werden als Kinder­lo­se und kleine­re Familien.

Die Beitrags­sät­ze müssten entspre­chend der konkre­ten Zahl der Kinder bis Ende Juli 2023 angepasst werden, entschied das höchs­te deutsche Gericht in Karls­ru­he nach Angaben vom Mittwoch (1 BvL 3/18 u.a., Beschluss vom 7. April). Dass bei der gesetz­li­chen Renten- und Kranken­ver­si­che­rung überhaupt nicht zwischen Eltern und Kinder­lo­sen unter­schie­den wird, sei hinge­gen okay.

Das Gericht hatte im Fall der Pflege­ver­si­che­rung 2001 geurteilt, es sei nicht mit dem Grund­ge­setz verein­bar, dass Eltern einen genau­so hohen Beitrags­satz zahlen wie Kinder­lo­se — denn sie leiste­ten einen «genera­ti­ven Beitrag zur Funkti­ons­fä­hig­keit eines umlage­fi­nan­zier­ten Sozial­ver­si­che­rungs­sys­tems». Die Beitrags­sät­ze wurden darauf­hin angepasst. Seit Anfang dieses Jahres liegt jener für Eltern bei 3,05 Prozent des Brutto­ein­kom­mens, der für Kinder­lo­se bei 3,4 Prozent.

Mehr Kinder bedeu­ten mehr Kosten

Aus Sicht der Richte­rin­nen und Richter greift das aber zu kurz: Je mehr Kinder eine Familie habe, desto größer seien der Aufwand und die damit verbun­de­nen Kosten. «Diese Benach­tei­li­gung tritt bereits ab einschließ­lich dem zweiten Kind ein», heißt es in der Mittei­lung. «Die gleiche Beitrags­be­las­tung der Eltern unabhän­gig von der Zahl ihrer Kinder ist verfas­sungs­recht­lich nicht gerecht­fer­tigt.» Der Gesetz­ge­ber müsse diese Benach­tei­li­gung beheben.

In der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung werde der Wert der Kinder­er­zie­hung insbe­son­de­re durch die Anerken­nung sogenann­ter Kinder­er­zie­hungs­zei­ten honoriert, entschied der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichts­prä­si­dent Stephan Harbarth. Mit Blick auf die gesetz­li­che Kranken­ver­si­che­rung beton­ten die Richte­rin­nen und Richter, dass die Versi­cher­ten hier schon in Kindheit und Jugend «in erheb­li­chem Umfang» von den Leistun­gen profitierten.

Dass in diesen beiden Fällen keine Unter­schie­de zwischen Menschen mit und ohne Kindern gemacht werden, hatte schon das Bundes­so­zi­al­ge­richt in mehre­ren Urtei­len für rechtens erklärt. Gegen diese Entschei­dun­gen wehrten sich mehre­re Eltern mit Verfas­sungs­be­schwer­den, unter­stützt vom Famili­en­bund der Katho­li­ken in der Erzdiö­ze­se Freiburg.